Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB) der Womoagentur, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jörg Steingen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Womoagentur, vertreten durch Herrn Jörg Steingen und dem Verkäufer des gebrauchten Reisemobils/Campers (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
(2) Abweichende entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Die Womoagentur ist berechtigt, diese AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern und/oder zu ergänzen. Die Änderung wird dem Auftraggeber per mail oder postalisch mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber den AGB nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der E-Mail/Post an den Auftraggeber, so werden die neuen AGB wirksam. Widerspricht der Auftraggeber fristgemäß, ist die Womoagentur berechtigt, den Vertrag fristgemäß zu kündigen
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die Vermittlung eines Kaufvertrages über den privaten Verkauf eines gebrauchten Reisemobils/Campers für den Auftraggeber durch die Womoagentur und Auftraggeber (nachfolgend gemeinsam auch „Parteien“ genannt) schließen schriftlich einen gesonderten „Vermittlungsvertrag über den Verkauf eines Campers durch einen Vermittler der Womoagentur“ (nachfolgend „Vermittlungsvertrag“ genannt). Mit Abschluss des Vermittlungsvertrags beauftragt der Auftraggeber die Womoagentur mit der Vermittlung eines Kaufvertrages zwischen dem Auftraggeber und einem Käufer.
(2) Der Auftraggeber beauftragt die Womoagentur, für das Reisemobil Kaufinteressenten nachzuweisen oder einen Kaufvertragsabschluss zu vermitteln.
§ 3 Vermittlungsvertrag
(1) Der Vermittlungsvertrag kommt mit Unterzeichnung durch die Parteien zustande. Für den Vermittlungsvertrag gelten die vorliegenden AGB.
(2) Der Auftraggeber erklärt, Eigentümer des zu verkaufenden Reisemobils zu sein oder aber von dem Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten zur Erteilung eines Maklerauftrages bevollmächtigt zu sein. Ist der Auftraggeber nicht Eigentümer hat er die schriftliche Bevollmächtigung zur Erteilung eines Maklerauftrages vor Abschluss des Vermittlungsvertrags der Womoagentur im Original auszuhändigen.
§ 4 Vertragsparteien
Vertragsparteien des Vermittlungsvertrags sind ausschließlich die Womoagentur und der Auftraggeber. Die Womoagentur als Betreiberin und Inhaberin der Webseite www.womoagentur.de (nachfolgend „womoagentur“ genannt) wird aus dem Vermittlungsvertrag weder berechtigt noch verpflichtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der Einstellung des Verkaufsangebotes auf womoagentur.de oder anderen Online-Präsenzen der Womoagentur auf die das Verkaufsangebot über das mit der Womoagentur verknüpfte Multi-Chanel-Posting eingestellt wird. Dem Auftraggeber stehen aufgrund des Vermittlungsauftrages keinerlei Ansprüche gegen die Womoagentur zu.
§ 5 Pflichten der Womoagentur
(1) Die Womoagentur berät den Auftraggeber über Marktbedingungen und Realisierbarkeit eines Verkaufspreises.
(2) Die Womoagentur wird das Verkaufsangebot auf Mobile.de einstellen und den Qualitätsanforderungen der Womoagentur entsprechend gestalten. Er wird einen vollständigen Fotobericht des Reisemobils erstellen, das Verkaufsangebot bewerben, mit Interessenten über die Womoagentur.de kommunizieren und eigene Werbemaßnahmen zur Förderung des Verkaufs planen und umsetzen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Vornahme bestimmter Werbemaßnahmen.
(3) Die Womoagentur wird Besichtigungstermine für Interessenten planen und durchführen. Die Womoagentur wird gegebenenfalls Termine für Probefahrten organisieren und den Verkauf des Reisemobils bis zum Abschluss eines Kaufvertrages begleiten.
(4) Die Womoagentur verpflichtet sich, dem Auftraggeber von allen Umständen unverzüglich Kenntnis zu geben, die für dessen Verkaufsentscheidung von Bedeutung sein können. Er wird den Auftraggeber in regelmäßigen Abständen über den Stand seiner Bemühungen unterrichten.
(5) Die Womoagentur darf weitere Vertriebspartner nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher oder textlicher Zustimmung des Auftraggebers einschalten. Er darf für Kaufinteressenten nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers entgeltlich tätig sein.
(6) Die Womoagentur wird dem Käufer einen „Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines gebrauchten Reisemobils“ zur Unterzeichnung zukommen lassen. In diesem Kaufvertrag ist der Zahlungsverkehr vereinbart.
(7) Die Womoagentur ist nicht verpflichtet oder berechtigt, den Käufer auf Zahlung des Gesamtkaufpreises in Anspruch zu nehmen. Die Womoagentur wird aus dem zwischen Auftraggeber und Käufer geschlossenen Kaufvertrag über das Reisemobil weder berechtigt noch verpflichtet. Vertragsparteien des Kaufvertrages über das Reisemobil sind ausschließlich der Auftraggeber und der Käufer. Die Womoagentur ist weder dem Auftraggeber noch dem
Käufer gegenüber aus dem Kaufvertrag berechtigt und/oder verpflichtet.
(8) Die Womoagentur wird den zum Verkauf überlassenen Camper erst nach Zahlung des Gesamtkaufpreises nach § 11 dieser AGB an den Käufer herausgeben.
(9) Gibt der Auftraggeber den Camper an den Käufer heraus, bevor die Womoagentur den Zahlungseingang bestätigt bekommen und zur Herausgabe an den Käufer nach § 5 Abs. 8 dieser AGB aufgefordert hat, erfolgt die Herausgabe auf eigene Verantwortung des Auftraggebers.
(10) Die Herausgabe des Campers erfolgt auch dann auf eigene Verantwortung des Auftraggebers, wenn er die Womoagentur vor Zahlungseingang des Gesamtpreises nach § 11 dieser AGB zur Herausgabe aufgefordert hat.
§ 6 Bewertung und Kfz – Prüfung
(1) Die Womoagentur wird das Reisemobil aufgrund der ihm vom Auftraggeber in dem Vermittlungsauftrag mitgeteilten Fahrzeugangaben unverbindlich bewerten. Die Bewertung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen und muss von dem Auftraggeber nicht akzeptiert werden. Der in der Bewertung angegebene Kaufpreis beinhaltet die Mehrwertsteuer. Aufgrund der Bewertung kalkulieren die Parteien gemeinsam einen Verkaufspreis für den Auftraggeber nach § 9 Abs.1 dieser AGB.
(2) Die Womoagentur sichert weder zu, dass der in der Bewertung angegebene Preis den tatsächlichen Wert des Reisemobils wiedergibt noch ersetzt die Bewertung eine gutachterliche oder sonstige verbindliche Feststellung des Wertes des Reisemobils. Den Parteien ist bewusst, dass es sich bei der Bewertung um eine rein subjektive Einschätzung des Wertes des Reisemobils durch die Womoagentur handelt, die allein aufgrund der Angaben des Auftraggebers erfolgt.
(3) Dem Auftraggeber steht es frei, den in der Bewertung angegebene Preis zu akzeptieren. Wenn sich die Parteien nicht auf einen Verkaufspreis für den Auftraggeber einigen können, kommt der Vermittlungsauftrag nicht zustande.
(4) Die Womoagentur wird den Camper mittels einer Checkliste prüfen, eine Feuchtigkeitsmessung durchführen und die TÜV – Plakette überprüfen (nachfolgend insgesamt „Check“ genannt). Der Womoagentur steht es frei, die Überprüfungen jederzeit ohne Angabe eines Grundes abzubrechen. Ergibt die Überprüfung, dass das Reisemobil nicht fahrtauglich ist oder davon auszugehen ist, dass das Reisemobil innerhalb überschaubaren Zeitraumes nicht mehr fahrtauglich sein wird, ist die Womoagentur berechtigt, den Vermittlungsvertrag abzulehnen oder außerordentlich aus wichtigem Grunde zu kündigen. Ergibt die Überprüfung, dass die Fahrzeugangaben unrichtig sind und hat dies Einfluss auf den Wert des Reisemobils, haben die Parteien aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung den Verkaufspreis für den Auftraggeber neu zu kalkulieren.
§ 7 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber sichert zu daß,
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die vor Abschluss des Vermittlungsvertrages seinerseits gegenüber der Womoagentur erteilten Fahrzeugangaben und insbesondere alle verkehrstechnischen Eigenschaften den Tatsachen entsprechen,
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das Reisemobil nicht mit Rechten Dritter belastet ist und/oder Dritte an dem Reisemobil Rechte besitzen, insbesondere Sicherungseigentum, Pfandrechte, Miteigentum.
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das Reisemobil nicht von einer Versicherung abgeschrieben wurde und/oder in einen Unfall mit erheblichen Reparaturfolgen verwickelt war. Trifft das zu, muß ein solches Fahrzeug als Unfallfahrzeug vermarktet werden.
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der Kilometerstand des Reisemobils wahrheitsgemäß angegeben und der Kilometerzähler des Reisemobils soweit ihm bekannt nicht manipuliert worden ist,
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das Reisemobil keine weiteren, insbesondere versteckten Mängel aufweist als die in dem Vermittlungsauftrag aufgenommenen Mängel
Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, dass die Fahrzeugangaben wahrheitsgemäß und vollständig gemacht werden.
(2) Der Auftraggeber übergibt der Womoagentur alle für einen ordnungsgemäßen Verkauf benötigten Unterlagen. Hierzu gehören insbesondere Wartungsheft, Rechnungen, Handbücher, Ersatzschlüssel, Finanzierungsinformationen.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Womoagentur von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten daraus abgeleitet werden, dass durch die Vermittlung eines Kaufvertrages über das Reisemobil und/oder den Verkauf des Reisemobils oder im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Kaufvertrages über das Reisemobil und/oder den Verkauf eines Reisemobils, unstreitig oder von einem Gericht, Schiedsgericht oder von einer sonstigen Schlichtungsstelle festgestellt deren Rechte verletzt. Sollten Ansprüche wegen einer solchen Rechtsverletzung gegen die Womoagentur geltend gemacht werden, umfasst diese Freistellung auch die Verpflichtung, der Womoagentur die Kosten für die angemessene Rechtsverfolgung zu erstatten, die die Womoagentur zur Abwendung des Anspruches erwachsen. Weitergehende bzw. andere Ansprüche der Womoagentur bleiben unberührt.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Verkaufsbemühungen der Womoagentur zu unterstützen, insbesondere durch Angabe und Herausgabe aller bei ihm vorhandenen, den Verkauf unterstützenden Informationen und Unterlagen. Der Auftraggeber hat der Womoagentur Zugang zu dem Reisemobil zu verschaffen und ihm zu ermöglichen, das Reisemobil für die Fertigung der Anzeige, des Fotoberichtes, Werbung, Marketingmaßnahmen etc. zu benutzen. Der Auftraggeber hat der Womoagentur zu gestatten, das Reisemobil für Interessenten vorzuführen, Interessenten den Zutritt zum Reisemobil zu erlauben und Probefahrten der Interessenten zu gestatten.
(5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Dauer des Vermittlungsauftrages keinen anderen Makler zur Erreichung des in § 2 genannten Vertragsgegenstandes zu beauftragen. Weiter verpflichtet sich der Auftraggeber, eventuell weiteren tätigen Maklern eine Fortsetzung ihrer Bemühungen zu untersagen.
(6) Weist die Womoagentur einen Kaufinteressenten nach, der dem Auftraggeber bereits bekannt ist, ist dieser verpflichtet, den Nachweis der Womoagentur schriftlich oder in Textform zurückzuweisen.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Abschluss des Kaufvertrages bei der Womoagentur zu fragen, ob dieser den Vertragsabschluss nachgewiesen oder vermittelt hat. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, so kann er der Womoagentur nicht entgegenhalten, er habe von der Maklertätigkeit nicht rechtzeitig Kenntnis gehabt.
(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Womoagentur vom Zustandekommen eines Vertrages unverzüglich zu benachrichtigen und ihm auf erstes Auffordern eine vollständige Abschrift des Vertrages übermitteln
(9) Wird die Möglichkeit der Womoagentur, die Provision zu verdienen, infolge eines vertragswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Auftraggebers vereitelt, hat der Auftraggeber Aufwendungsersatz nach den Bestimmungen dieser AGB zu leisten. Der Ersatz eines weiteren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 8 Provision/ Mehrerlös
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, an die Womoagentur eine Provision in Abhängigkeit von der Höhe des Verkaufspreises sowie des Standortes des Fahrzeuges nach Rechnungsstellung zu entrichten. Die Höhe der Provision ist im Vermittlungsvertrag festgelegt.
(2) Die Provision schließt die gesetzliche Umsatzsteuer mit ein.
(3) Der Provisionsanspruch ist fällig mit Abschluss des voll wirksamen „Kaufvertrages für den privaten Verkauf eines gebrauchten Reisemobils“ mit dem von der Womoagentur nachgewiesenen oder vermittelten Käufer. Dies gilt auch für den Fall, dass der Abschluss des Kaufvertrages erst nach Beendigung des Maklervertrages, aber aufgrund der Tätigkeit der Womoagentur zustande kommt.
(4) Bei Vorlage entsprechender Belege sind auch die seitens der Womoagentur getätigten Aufwendungen vom Auftraggeber zu erstatten, soweit dies zwischen den Parteien in dem Vermittlungsvertrag vereinbart ist. Den Parteien steht es frei, weitere Vergütungsvereinbarungen für Leistungen der Womoagentur im Vermittlungsvertrag zu vereinbaren.
§ 9 Laufzeit und Kündigung
(1) Der Vermittlungsauftrag wird für die Dauer von 6 Monaten vereinbart. Nach Ablauf der 6 Monate steht es den Parteien frei, einen neuen Vermittlungsauftrag zu schließen oder entsprechend zu verlängern.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Abmahnung die Alleinauftragsbindung verletzt. Ebenso liegt ein wichtiger Grund in den Fällen des § 6 Abs. 4 der AGB vor.
(3) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Textform.
§ 10 Aufwendungsersatz
Im Falle des § 7 Abs. 9 der AGB sowie in den Fällen, in denen die Womoagentur den Vermittlungsauftrag aus wichtigem Grund gekündigt hat, ist er berechtigt nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze den Ersatz seines Aufwandes, zu verlangen.
(1) Zum Aufwand der Womoagentur gehören vor allem die Kosten für Inserate, Bildmaterial und sonstige konkret für den Vermittlungsvertrag aufgewandten Mittel.
(2) Fahrten der Womoagentur und der sind mit 0,35 € pro Kilometer einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entschädigen. Für die übrigen Auslagen wie Porto, Telekommunikationsdienstleistungen, Büromaterial und Zeitaufwand wird eine Pauschale von 350 € pro Vermittlungsvertrag bestimmt, die bei erfolgreicher Vermittlung bei der Provisionsabrechnung wieder in Abzug gebracht werden. Der Womoagentur bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass seine konkreten Aufwendungen im Einzelfall höher waren. Dem Auftraggeber steht es frei, nachzuweisen, dass die Womoagentur im konkreten Fall niedrigere Aufwendungen als die Pauschale entstanden sind. Auf jeden Fall ist der Ersatz der Aufwendungen auf max. 10 % derjenigen Provision begrenzt, die der Womoagentur entgangen ist.
§ 11 Zahlung des Kaufpreises
Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt ausschließlich auf das Konto des Auftraggebers.
nach erfolgter Übergabe mittels des Übergabeptotokolls der Womoagentur
Den Parteien steht es frei, eine weitere Zahlungsmodalität hinsichtlich Gesamtpreis, Verkaufspreis und Mehrerlös zu vereinbaren.
§ 12 Fotomaterial
Der Auftraggeber erteilt bereits jetzt sein Einverständnis, dass das von der Womoagentur erstellte Fotomaterial übereignet wird. Soweit eine Eigentumsübertragung rechtlich nicht möglich ist, überträgt der Auftraggeber der Womoagentur das unwiderrufliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den gefertigten Fotos zur gewerblichen Nutzung.
§ 13 Haftung
Die Haftung der Womoagentur für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestimmt sich, gleich aus welchem Rechtsgrund, wie folgt:
(1) Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Womoagentur herbeigeführt werden, haftet die Womoagentur unbeschränkt.
(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch die Womoagentur ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung der Womoagentur für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Absatz 3 bleibt unberührt. Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn die Erfüllung dieser Pflicht die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und der andere Vertragspartner auf die Einhaltung dieser Pflicht vertrauen darf.
(3) Die Haftung für Personenschäden, das heißt für die Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit ist unbegrenzt. Die gesetzlich zwingende Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
§ 14 Einwilligung zur Datenweitergabe und Datenschutz
(1) Der Auftraggeber willigt ein, dass die Womoagentur Daten, die sich aus dem Vermittlungsauftrag oder der Vertragsdurchführung ergeben, erhebt, verarbeitet und nutzt und diese im erforderlichen Umfang an Interessenten übermittelt.
(2) Der Auftraggeber erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine in dem Vermittlungsvertrag erhobenen Daten von der Womoagentur zur Bewerbung der Verkaufsanzeige auf Mobile.de und Bewerbung eigener Dienste weitergegeben werden darf. Das Einverständnis ist von dem Auftraggeber jederzeit gegenüber der Womoagentur kündbar.
(3) Die Womoagentur schließt mit dem Auftraggeber hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Auftraggebers aus dem Vermittlungsauftrag eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGV ausweislich deren die zur Einhaltung der technisch organisatorischen Maßnahmen nach Art. 28, 32 DSGVO verpflichtet wird. In der Auftragsverarbeitungsvereinbarung verpflichtet sich die Womoagentur zur Beachtung der gesetzlichen Datenschutzvorschriften.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Verbraucher, die den Vertrag nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken abschließen, gilt dieser Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Bestimmungen des UN – Kaufrechtes finden keine Anwendung.
(2) Änderungen und Ergänzungen der AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Textformklausel.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Duisburg, 21.März 2025